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Satzung
IGRAJEM, Verein der Spielfreunde e.V.
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Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen ''IGRAJEM, Verein der Spielfreunde e.V.''.
- Der Sitz des Vereins ist Hürth.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck und Ziele
IGRAJEM, VSF e.V., verfolgt unabhängig und parteipolitisch
neutral ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte
Zwecke'' der Abgabenordnung. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe
und der Erziehung durch Heranführung von Jugendlichen an
Gesellschaftsspiele, die nach pädagogischen Grundsätzen
wie z.B. ''Lernen und Konfliktlösung im Spiel'', aufgebaut
sind.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Einführung der Mitglieder in erzieherische
Grundgedanken mit Hilfe von Gesellschaftsspielen.
- Gesellschaftsspiele als zusätzliche Alternative im
Kulturangebot der Stadt Hürth zu fördern und den
Jugendlichen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zu
bieten.
- spezielle Jugendveranstaltungen und Turniere sowie
der Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
insbesondere dem Jugendring der Stadt Hürth.
- die Entwicklung und Veröffentlichung eigener
Arbeiten zum Themenkreis ''Spiel'', wie auch die
Beurteilung von Gesellschaftsspielen nach qualitativen
Gesichtspunkten.
- Geldspiele und Glücksspielapparate mit
Gewinnmöglichkeiten sind keine Spiele im Rahmen des
Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Räumen und im Sinne
des Vereins ist nicht gestattet.
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Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne
Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der
Staatsangehörigkeit und seiner politischen und
religiösen Überzeugung werden.
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Der Verein hat:
- aktive Mitglieder
- inaktive Mitglieder
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Der Übertritt vom inaktiven zum aktiven Mitglied muss
vom Antragsteller entsprechend der normalen
Beitrittsbedingung vollzogen werden. Dabei erhält das
nunmehr aktive Mitglied eine Vergünstigung auf den
Beitrag des laufenden Jahres in Höhe seines
Jahresbeitrages als inaktives Mitglied, sofern dieser
Beitrag schon entrichtet wurde.
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Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an
den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist
dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen schriftlich
mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu sein.
Aufnahmegesuche von Personen, die noch nicht die
gesetzliche Volljährigkeit (ab vollendetem
18. Lebensjahr) besitzen, müssen die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters enthalten.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.
- Jedes Mitglied erhält nach seinem Beitritt zum Verein eine Abschrift der Vereinssatzung
sowie einen Mitgliederausweis.
- Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Zuwendungen (Spenden in Geld oder Sachen) an den Verein gehen rechtlich in dessen
Vermögen über.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- Zweck und Ziele des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, oder bei Auflösung des Vereins haben die
Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für das
laufende Jahr erlischt nicht. Das in den Händen befindliche Vereinseigentum ist
unaufgefordert zurückzugeben.
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Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt.
- durch den Tod
- durch Ausschluss durch den Vorstand,
- wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt
worden ist.
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
- wenn sich ein Mitglied absichtlich oder fahrlässig unehrenhaft verhält oder das
Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
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Gegen den Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand kann
Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Bei der Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
geben.
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Beiträge der Mitglieder
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Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge wird
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr
muss bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres entrichtet
sein. Die Höhe des Beitrages für das laufende Jahr richtet
sich nach der Zeit des Eintritts des Mitglieds. Das Mitglied
zahlt für das laufende Jahr nur noch den Betrag für das
angebrochene und die im Geschäftsjahr bevorstehenden
Quartale. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied, das im Juli
eintritt, nur noch den Beitrag für das 3. und 4. Quartal zu
entrichten hat. Trotzdem zahlt das Mitglied im nächsten
Geschäftsjahr den gesamten Jahresbeitrag auf einmal.
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Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge
oder Umlagen beschließen.
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Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung,
Stundung oder Streichung von Beiträgen bestimmen.
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Strafbestimmung
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise und
dergl.), sowie Geldstrafen (max. DM 200,-) gegen jedes
Vereinsmitglied verhängen, das sich gegen die Satzung oder das
Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen können in den
Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss nach §5
nicht in Betracht kommt, es sei denn, der Ausschluss wird vom
Mitglied gewünscht.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
-
Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich in den
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einberufen
werden. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit
und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den
Mitgliedern schriftlich bekanntgemacht werden. Die
ordentliche Mitgliederversammlung braucht nicht einberufen
zu werden, wenn kurze Zeit vorher (max. 3 Monate) schon eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde, auf
der alle Punkte der Tagesordnung behandelt wurden (z.B. bei
der Gründungsversammlung).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
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beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, wobei unverzüglich
vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen ist, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu
wählen hat.
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wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die
Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche
Ereignisse für erforderlich hält.
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wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung von
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
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Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
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Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet.
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Die Mitgliederversammlung bestimmt nach Vorschlag des
1. Vorsitzenden den Schriftführer der Versammlung. Über
den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich
aufzunehmen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Erstattung der Jahresberichte durch die Vorstandsmitglieder.
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Anträge
- Verschiedenes
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten
14. Lebensjahr an, die ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im abgelaufenen
Geschäftsjahr nachgekommen sind.
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Gewählt werden können alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
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Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei
satzungsändernden Beschlüssen ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
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Der Vorstand und die beiden Kassenprüfer werden jeweils
für die Dauer eines Jahres gewählt, die Wiederwahl ist
möglich.
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Der Vorstand
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Der von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr zu wählende
Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden als Vertreter des 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Pressewart
- dem Spielewart
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Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte
dies erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Summe des
Versammlungsleiters.
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Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied
aus, so wird er durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
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Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist.
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Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann den Verein allein
vertreten.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
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Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt auf die Dauer eines
Jahres zwei Kassenprüfer, welche kein anderes offizielles Amt im
Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor Rechnungsabschluss eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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Auflösung
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Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75
Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die
Auflösung des Vereins beschließen. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens nach drei
Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die
die Auflösung des Vereins vorsieht.
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Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand
im Sinne des §26 BGB so lange im Amt, bis nach der Abdeckung
aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den
Vermögensnachfolger übertragen ist.
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Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des
Vereins an das Deutsche Jugendherbergswerk, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
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